Satzung

Die Satzung


Beschlossen und genehmigt auf der Mitgliederversammlung am 25.02.2006

Auf der Grundlage der Satzung des Deutschen Teckelklubs 1888 e.V. (DTK) und der Ordnung für die Landesverbände und der Ordnung für die Gruppen gibt sich die Gruppe Bad Oldesloe e.V. diese Satzung.

Die Satzung des DTK und des Landesverbandes Nord e.V. werden anerkannt und beim Amtsgericht Lübeck hinterlegt.

§ 1 Name, Sitz Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen                                                         

Deutscher Teckelklub 1888 e.V.

Gruppe Bad Oldesloe e.V.

Sitz und Erfüllungsort ist Bad Oldesloe.

Der Verein wurde am 15.03.2007 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lübeck unter dem Aktenzeichen VR 2811 HL eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Der Verein ist ein Rassehundezuchtverein. Seine Mitglieder sind nichtberufsmäßige Züchterinnen und Züchter, Teckelhalterinnen und Teckelhalter und weitere Teckelfreundinnen und Teckelfreunde.

3. Der Verein fördert ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein fördert alle Bestrebungen, Teckel mit einem formvollendeten Körper zu züchten, ihr ursprüngliches Wesen zu erhalten, ihre jagdlichen Anlagen zu bewahren und zu fördern im Sinne der Waidgerechtigkeit und des Tierschutzes gegenüber unseren Wildarten.

2. Der Verein wahrt die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder und unterstützt die angeschlossenen Gruppen des DTK

§ 3 Mittel zum Vereinszweck

Die Mittel zum erreichen des Vereinszwecks entsprechen denen des DTK und des LVN.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein ist schriftlich zu beantragen und beinhaltet gleichzeitig die Mitgliedschaft im LVN und im DTK.

2. Mitglied kann jeder unbescholtene Volljährige werden. Mit Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters können auch Minderjährige die Mitgliedschaft erwerben. Der Vorstand des Vereins kann den Aufnahmeantrag ohne Angabe von Gründen ablehnen.

3. Ein Mitglied darf nicht gleichzeitig Mitglied eines dem DTK nicht angehörenden Teckelklubs in der Bundesrepublik Deutschland sein. Bei einer Mitgliedschaft in einem ausländischen Teckelklub ist die Anerkennung dieses Vereins durch die Federation Cynologique Internationale (F.C.I.) erforderlich.

4. Die Mitgliederdaten werden mittels EDV erfaßt und bearbeitet. Die Mitglieder haben das Recht, die Weitergabe ihrer persönlichen Daten an Stellen oder Personen außerhalb des DTK zu untersagen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins zu nutzen und Rat, Auskunft und Beistand in Fragen der Teckelzucht, -haltung und -führung zu erhalten.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet,

2.1 die Satzung und die satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten,

2.2 die Tätigkeit der Organe und der Gliederungen des Vereins zu unterstützen und die Ziele des Vereins zu fördern,

2.3 die festgesetzten Beiträge und Gebühren termingerecht abzuführen,

2.4 sämtliche zur Durchführung der Satzungen und Ordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen,

2.5 die Zucht- und Eintragungsbestimmungen und alle anderen Ordnungen des DTK einzuhalten,

2.6 die Welpenvermittlung zu unterstützen und

2.7 alles zu unterlassen, was das Ansehen und die Interessen des DTK, des LVN oder des Vereins zu schädigen vermag.

§ 6 Ruhen der Mitgliedschaft

Wenn ein vereinswidriges Verhalten vorliegt, kann der Geschäftsführende Vorstand des Verein das einstweilige Ruhen der Mitgliedsrechte und Funktionen beim Geschäftsführenden Vorstand des DTK, nach vorher eingeholter Zustimmung des LVN, beantragen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein endet

1. beim Tod des Mitgliedes,

2. bei form- und fristgerechter Austrittserklärung gemäß DTK Satzung

3. durch Ausschluß bei Nichtzahlung des Beitrages, trotz schriftlicher Mahnung. Hierüber entscheidet der Vorstand des Vereins.

4. Beim Ausschluß entsprechend der Satzung des DTK sowie

5. beim Wechsel des Mitgliedes in eine Gruppe des DTK, die einem anderen Landesverband des DTK angeschlossen ist.

§ 8 Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern des Vereins kann der Gesamtvorstand des Vereins Personen ernennen, die sich hervorragend um den Verein verdient gemacht haben. Der Mitgliedsbeitrag für Ehrenmitglieder des Vereins ist vom Verein zu übernehmen.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

1. Zur Durchführung seiner Aufgaben und Bestreitung der Kosten erhebt der Verein einen Jahresbeitrag. Dieser setzt sich zusammen aus

1.1 dem DTK-Beitrag, geregelt in der DTK-Satzung

1.2 dem Landesverbandsbeitrag, geregelt in der Satzung des LVN und

1.3 dem Gruppenbeitrag, dessen Höhe die Generalversammlung des Vereins festsetzt.

1.4 Ermäßigungen entsprechend der DTK- und LVN-Satzung

2. Der Verein erhebt eine einmalige Aufnahmegebühr. Höhe und Verbleib regelt der DTK.

3. Der Jahresbeitrag ist am 1. Januar eines jeden Geschäftsjahres fällig.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. der Vorstand,

2. der Gesamtvorstand,

3. die Generalversammlung.

§ 11 Der Vorstand und Aufgaben des Vorstands

1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die oder der 1. Vorsitzende und die oder der 2. Vorsitzende, die unabhängig voneinander berechtigt sind, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Im Innenverhältnis ist die oder der 2. Vorsitzende nur dann zur Vertretung berechtigt, wenn die oder der 1. Vorsitzende verhindert ist.

2. Scheidet die oder der 1. Vorsitzende während einer Amtsperiode aus, tritt die oder der 2. Vorsitzende bis zur nächsten Generalversammlung an ihre oder seine Stelle. In dieser Generalversammlung ist für den Rest der Wahlperiode eine neue 1. Vorsitzende oder ein neuer 1. Vorsitzender zu wählen.

3. Die oder der 1. Vorsitzende erledigt alle Geschäfte, soweit sie nicht ausdrücklich einem anderen Organ oder einem Mitglied des Gesamtvorstandes obliegen.

§ 12 Gesamtvorstand

1. Dem Gesamtvorstand gehören an:

die erste Vorsitzende oder Vorsitzender

die zweite Vorsitzende oder Vorsitzender,

die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister,

die Schriftführerin oder der Schriftführer,

die Zuchtwartin oder der Zuchtwart

die Obfrau oder der Obmann für das Jagdgebrauchs-, Prüfungs- und Richterwesen.

die Obfrau oder der Obmann für die Öffentlichkeits- und Jugendarbeit

2. Dem Gesamtvorstand obliegen insbesondere:

2.1 die Überwachung der Geschäftsführung,

2.2 die Überwachung der Kassenführung,

2.3 die Ausführung und Überwachung der Beschlüsse der Generalversammlung,

2.4 die Terminierung der Generalversammlung,

2.5 die Terminierung, Vorbereitung und ggf. Durchführung von Ausstellungen und Gebrauchsprüfungen,

2.6 die Koordination und Kooperation mit den anderen Gruppen des LVN

2.7 die Erledigung sonstiger übertragener Aufgaben.

3. Die Aufgaben der Mitglieder des Gesamtvorstandes werden in der Geschäftsordnung des Vereins geregelt.

4. Der Gesamtvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

5. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des 1. Vorsitzenden.

6. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen.

§ 13 Amtszeit und Wahl der Vorstände

1. Die oder der 1. Vorsitzende und die oder der 2. Vorsitzende sowie die übrigen Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Generalversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit erreicht.

2. Scheidet eines der Mitglieder des Gesamtvorstandes während einer Amtsperiode aus, wählt und bestellt der Gesamtvorstand eine kommissarische Ersatzfrau oder einen kommissarischen Ersatzmann. Bei der nächsten Generalversammlung erfolgt dann eine Nachwahl für den Rest der Amtsperiode.

3. Zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer und eine Vertreterin oder Vertreter werden von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vertreter oder die Vertreterin rückt im Folgejahr zur Kassenprüferin oder zum Kassenprüfer auf und der 1. Kassenprüfer oder Kassenprüferin scheidet aus.

§ 14 Generalversammlung 

1. Die Generalversammlung ist das oberste Beschlußorgan des Vereins.

2. Der Generalversammlung obliegt:

2.1 die Genehmigung der Satzung und die Genehmigung von Satzungsänderungen,

2.2 die Wahl und Abberufung des Gesamtvorstandes oder einzelner Mitglieder,

2.3 die Wahl der Kassenprüferinnen und Kassenprüfer und deren Vertreterinnen und Vertreter,

2.4 die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,

2.5 die Entgegennahme der Rechnungslegung und des Prüfungsberichtes,

2.6 die Entlastung des Vorstandes,

2.7 die Festsetzung des Jahresbeitrages.

3. Die Generalversammlung ist alljährlich vor der Generalversammlung des LVN durchzuführen. Sie ist von der oder dem 1. Vorsitzenden mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen durch schriftliche Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

4. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist.

5. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung:

6. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

7. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 der Erschienenen beschlossen werden.

8.Über die Generalversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Protokollführerin oder vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muß insbesondere die Beschlüsse und das Ergebnis von Wahlen und Abstimmungen enthalten.

§ 15 Schlußbestimmungen

1. Soweit diese Satzung keine speziellen Bestimmungen enthält, gilt die Satzung des DTK entsprechend.

2. Die genehmigte Satzung des Vereins sowie genehmigte Satzungsänderungen sind beim DTK zu hinterlegen.

§ 16 Haftungsbeschränkung

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Vereinseinrichtungen entstehen oder in der Vergangenheit entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein

nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zwingend einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 17 Auflösung des Vereins

1. Für die Auflösung des Vereins ist ein Beschluß einer eigens für den Zweck der Auflösung einberufenen Generalversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der Erschienen erforderlich.

2. Der Verein muß aufgelöst werden wenn die Auflösung des DTK erfolgt ist.

3. Verbleibendes Vermögen wird dem DTK zur Verwaltung übergeben, das bei Gruppenneugründungen im Bereich des LVN verwendet werden muß. Sollte die Steuerbegünstigung des DTK entfallen oder aufgelöst sein, ist das verbleibende Vermögen einer andere steuerbegünstigten Körperschaft zuzuführen. Hierüber entscheidet die Auflösungsversammlung.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde beschlossen von der Generalversammlung des Vereins am 25.02.06 Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Oldesloe in Kraft.
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